Obduktion

HIC MORS VIVOS DOCET
Hier belehrt der Tod die Lebenden

 

Den Tod verstehen – den Lebenden helfen.

Hilfe für Verständnis und Einverständnis zur Durchführung der klinischen Obduktion eines Verstorbenen durch deren Angehörige und den behandelnden Arzt.

 

I. Wesen und Definition der Obduktion im Gesetzestext

(z.Zt. nur im Bundesland Berlin gesetzlich geregelt): "Die klinische Sektion (Obduktion) ist die letzte ärztliche Handlung zugunsten des verstorbenen Patienten, der Angehörigen und der Allgemeinheit.“

Sie dient der Lehre und Ausbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie der renten- und sonstigen versicherungsrechtlichen Begutachtung."

 

II. Rechtliches

Rechtlich ist nach geltendem Bundesgerichtshofurteil vom 31.05.1990 eine sog. Sektionsklausel als Bestand der allgemeinen Vertragsbedingungen der Kliniken und Krankenhäuser statthaft. Mit der Unterschrift des Patienten bei der Klinikaufnahme erfolgt gemeinsam mit dem Abschluss eines Behandlungsvertrages das Einverständnis zur Autopsie im Todesfall. Dieser kann durch die Totensorgerecht-bevollmächtigten Angehörigen in den nächstfolgenden acht Tagesstunden (Tagesstunden sind Stunden zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr) widersprochen werden. Nach einem derartigen Widerspruch darf eine Obduktion nicht erfolgen.

 

III. Sektionsklausel

Ohne Sektionsklausel ist eine schriftliche (unter bestimmten Umständen auch mündliche sowie fernmündliche) Einwilligung der Angehörigen des Verstorbenen (sog. Totensorgerechts-Bevollmächtigte) notwendig.

 

IV. Einverständnis der Angehörigen

Problematik und Vorgehensempfehlung zum Einverständnis der Angehörigen zur Obduktion eines Verstorbenen. a) In der Regel erwarten ein Patient und seine Angehörigen eine erfolgreiche Behandlung und Heilung der Krankheit während des Krankenhausaufenthaltes. Unvermeidlich jedoch endet manche unheilbare Erkrankung mit dem Tod des Patienten und hieraus sich ergebender Bestürzung sowie Trauer seiner Angehörigen. Ein Gespräch mit den betroffenen, tieftrauernden und häufig verstörten Angehörigen sowie eine Befragung um das Einverständnis zu einer klinischen Obduktion des Verstorbenen scheint eine zunächst inhumane, letztlich aber unvermeidbare Vorgehensweise und gehört zu den schwierigsten Aufgaben des meist durch das Todesereignis selbst wie auch immer betroffenen, ehemals behandelnden Arztes. b) Ein derartiges Gespräch sollte nach adäquater Beileidsbekundung einen ärztlich und menschlich beratenden, nicht fordernden Charakter besitzen. c) Das Interesse der Angehörigen an der Durchführung der Obduktion sollte im Vordergrund stehen und durch entsprechende Argumentation glaubwürdig und überzeugend dargestellt werden:

 

1. Der wichtigste Grund und Zweck einer Obduktion ist die zufriedenstellende und häufig trostspendende endgültige Klärung der vorliegenden Erkrankung und ihres trotz regelrechter, angemessener Therapie letztlich unvermeidbar tödlichen Verlaufs.

 

2. Insbesondere der überraschende, unerwartete Tod sollte von Seiten der Angehörigen und auch Ärzte gewissermaßen als "Verpflichtung" gegenüber dem Verstorbenen empfunden werden, eine nachträgliche Klärung der Erkrankung herbeizuführen, wodurch verborgene, meist nicht ausgesprochene Vorwürfe der Angehörigen gegen sich selbst, aber auch gegen die behandelnden Ärzte endgültig und entlastend aus dem Weg geräumt werden können.

3. Bisher unbekannte, evtl. vererbbare, die gesamte Familie betreffende Erkrankungen können aufgedeckt werden mit entsprechenden positiven Rückwirkungen auf die Familienplanung, Frühdiagnostik und evtl. Frühtherapie bisher asymptomatischer Angehöriger.

 

4. Berufserkrankungen und Rentenansprüche sowie evtl. umweltbedingte Leiden können geklärt und gesichert werden. Ohne Obduktion würden derartige Ansprüche für immer unwiederbringbar erlöschen.

 

5. Wissen über Ursache und Verlauf einer Erkrankung können wichtige Hinweise für spätere Diagnostik und Therapie ähnlich Erkrankter erbringen, ggf. – wie bei erblichen Dispositionen durchaus zu erwarten – zu Gunsten der Angehörigen selbst, sozusagen als Vermächtnis des Verstorbenen zu Gunsten der mit ihm verwandten Hinterbliebenen.

 

V. Aufklärung

Aufklärung über das Vorgehen bei der Durchführung einer Obduktion:

a) Durchgeführt wird jede Obduktion durch einen hierfür speziell ausgebildeten Facharzt für Pathologie unter Zuhilfenahme chirurgischer Arbeitsmethoden nach Art einer Operation. Die bei der Obduktion präparierten Organe verbleiben im Körper bis auf kleine Gewebsproben zur feingeweblichen oder aber auch toxikologischen Untersuchung, wie dies zum Beispiel zur Klärung von Berufs- und Umwelterkrankungen notwendig ist. Nach Abschluss des Eingriffes erfolgt eine sorgfältige Wiederherstellung der körperlichen Integrität des Verstorbenen ohne – bis auf einige wenige Nähte – äußerlich sichtbare Hinweise auf den vorangegangenen Eingriff.

b) Evtl. Kosten entstehen dem Angehörigen nicht, da diese von den an Qualitätskontrolle interessierten Krankenhäusern und Kliniken, von den Berufsgenossenschaften und von Versicherungen jeweils übernommen werden.

c) Eine Beeinträchtigung der Beerdigungszeremonie ist nicht zu erwarten, da der Obduktionseingriff in wenigen Stunden, meist deutlich vor dem Beerdigungszeitpunkt erfolgt bzw. entsprechend planbar ist.

d) Nach Abschluss der feingeweblichen Untersuchungen erfolgt eine abschließende ausführliche, die Krankheit und ihren Verlauf würdigende, Obduktionsdiagnose sowie Epikrise durch den Pathologen.

 

VI. das Recht des Zugriffes

Behandelnde Ärzte, Hausarzt aber auch Angehörige haben das Recht des Zugriffes auf die abschließenden diagnostischen und epikritischen Ergebnisse der Obduktion ihres verstorbenen Angehörigen. Ein abschließendes Gespräch zwischen Verbliebenen und Pathologen ist jederzeit möglich und wird häufig dankend und befreiend von den betroffenen Angehörigen wahrgenommen.

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